Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647.12 CH-BL

§ 5 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Ausbildungsvoraussetzungen

Anstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Ausbildungsvoraussetzungen

1. Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied ist eine pädagogische Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem ausserschulischen Bereich sowie eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Führungsausbildung in einem ausserschulischen Bereich erforderlich.

a. * ...

b. * ...

2. Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

← § 4a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate Geltungsbereich § 6 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →