647.12
CH-BL
§ 5 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Ausbildungsvoraussetzungen
Anstellung
§ 5 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Ausbildungsvoraussetzungen
1. Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied ist eine pädagogische Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem ausserschulischen Bereich sowie eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Führungsausbildung in einem ausserschulischen Bereich erforderlich.
a. * ...
b. * ...
2. Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.