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§ 4a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Anstellungsverfahren kantonale Schulen

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§ 4a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Anstellungsverfahren kantonale Schulen

1. Ist eine Schulleitungsstelle neu zu besetzen, legt die Anstellungsbehörde den Ablauf des Auswahlverfahrens fest und beruft das Wahlgremium ein. Anstellungsbehörde für die Schulleitungsmitglieder ist

a. auf der Sekundarstufe I das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Betrieb;

b. auf der Sekundarstufe II die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen.

2. Das Wahlgremium besteht aus maximal je 2 Vertretungen der Anstellungsbehörde, des Schulrats, der Lehrerinnen und Lehrer sowie auf der Sekundarstufe II der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt die Anzahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter selbst.

3. Die Anstellungsbehörde entwirft, bei Anstellungsverfahren für Konrektorinnen und Konrektoren in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungsverfahren für Rektorinnen und Rektoren in Absprache mit dem Schulratspräsidium, das Anforderungsprofil und nimmt hierzu Empfehlungen der Vertretungen des Wahlgremiums entgegen. Das Wahlgremium genehmigt das Anforderungsprofil.

4. Offene Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.

5. Die Anstellungsbehörde trifft bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium und einer Vertretung der Schulleitung, eine Vorauswahl.

6. Das Wahlgremium führt unter der Leitung der Anstellungsbehörde die Erstrundengespräche durch. Es kann hierfür einen Ausschuss bilden. Im Ausschuss zwingend vertreten sind die an der Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligten Personen gemäss Abs. 5.

7. Das Wahlgremium bzw. der Ausschuss wertet die Erstrundengespräche aus und bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten im Verfahren verbleiben.

8. Die Anstellungsbehörde führt, bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium und einer Vertretung der Schulleitung, die Zweitrundengespräche durch. Die Beteiligten legen gemeinsam fest, wer im Verfahren verbleibt.

9. Die Anstellungsbehörde holt über die verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten Referenzauskünfte ein und organisiert für die verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten Eignungsassessments.

10. Die Anstellungsbehörde wertet bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium die Ergebnisse der Referenzen und der Eignungsassessments aus und unterbreitet dem Wahlgremium danach einen Wahlvorschlag. Die an den Zweitrundengesprächen Beteiligten können bei Bedarf zusätzliche Gespräche führen.

11. Die Anstellungsbehörde stellt nach Wahl durch das Wahlgremium das gewählte Schulleitungsmitglied an.

12. Alle Beteiligten am Auswahlverfahren unterstehen der Schweigepflicht.

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