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647.12 CH-BL

§ 4 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Anstellungsverfahren kommunale Schulen

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§ 4 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Anstellungsverfahren kommunale Schulen

1. Offene Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.

2. Die Anstellungsbehörde legt unter Mitwirkung der Schulleitung sowie der Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents den Ablauf des Auswahlverfahrens fest.

3. Die Mitwirkenden gemäss Abs. 2 können Empfehlungen zu den Anforderungskriterien und zu den Bewerberinnen und Bewerbern abgeben.

4. Alle Beteiligten am Auswahlverfahren und der abschliessenden Wahl des Schulleitungsmitglieds unterstehen der Schweigepflicht.

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