647.12
CH-BL
§ 4 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Anstellungsverfahren kommunale Schulen
Anstellung
§ 4 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Anstellungsverfahren kommunale Schulen
1. Offene Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
2. Die Anstellungsbehörde legt unter Mitwirkung der Schulleitung sowie der Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents den Ablauf des Auswahlverfahrens fest.
3. Die Mitwirkenden gemäss Abs. 2 können Empfehlungen zu den Anforderungskriterien und zu den Bewerberinnen und Bewerbern abgeben.
4. Alle Beteiligten am Auswahlverfahren und der abschliessenden Wahl des Schulleitungsmitglieds unterstehen der Schweigepflicht.