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647.12 CH-BL

§ 3a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kantonalen Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kantonalen Schulen

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4. Die Organisation der Schulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor festgelegt. Sie oder er unterbreitet diese auf der Sekundarstufe I dem Amt für Volksschulen und auf der Sekundarstufe II der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) zur Genehmigung. Die Organisation ist vorgängig den weiteren Schulleitungsmitgliedern und dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.

5. Bei Co-Rektoraten legen die Co-Rektorinnen bzw. Co-Rektoren die Organisation der Schulleitung gemeinsam fest und bestimmen eine Ansprechperson für die zuständige Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD). Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 4.

5bis. Bei Schulleitungen mit zwei Schulleitungsmitgliedern kann die zuständige Dienststelle auf Antrag der Schulleitungsmitglieder entscheiden, dass keine Hierarchisierung erfolgt. Wird die Schulleitung nicht hierarchisiert, legen die beiden Schulleitungsmitglieder die Organisation der Schulleitung gemeinsam fest und bestimmen eine Ansprechperson für die zuständige Stelle der BKSD. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 4.

6. Die Organisation soll in jedem Fall so gewählt werden, dass die Aufgaben einer Schulleitung optimal erledigt, die Stellvertretung ohne Ressourcenerweiterung sichergestellt und die fachlichen Anforderungen erfüllt werden können.

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8. Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

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