647.12
CH-BL
§ 33 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dieser Verordnung werden aufgehoben
a. Verordnung vom 17. Juli 2001 über die zeitliche und finanzielle Abgeltung der Tätigkeit als Mitglied einer Schulleitung im Volksschulbereich;
b. Regierungsratsverordnung vom 2. Dezember 1980 über die Pflichten und Rechte der Schulleiter an den Volksschulen.