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647.12 CH-BL

§ 33 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 33 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dieser Verordnung werden aufgehoben

a. Verordnung vom 17. Juli 2001 über die zeitliche und finanzielle Abgeltung der Tätigkeit als Mitglied einer Schulleitung im Volksschulbereich;

b. Regierungsratsverordnung vom 2. Dezember 1980 über die Pflichten und Rechte der Schulleiter an den Volksschulen.

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