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647.12 CH-BL

§ 32e Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Befristete Umwandlung

Schulsekretariate
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§ 32e Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Befristete Umwandlung

1. Bei speziellem Bedarf kann auf der Primarstufe auf Antrag der Schulleitung bei der Anstellungsbehörde und auf den Sekundarstufen I und II auf Antrag der Schulleitung bei der zuständigen Dienststelle der BKSD die Schulleitungszeit in Sekretariatszeit umgewandelt werden. Der Umrechnungsfaktor erschliesst sich aus der Lohnbanddifferenz zwischen Schulleitung und Sekretariat. Die Umwandlung ist immer befristet und bedarf einer schriftlichen Anzeige mit Begründung an die Abteilung Personal der BKSD.

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