Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647.12 CH-BL

§ 32c Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Sekundarstufe I

Schulsekretariate
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32c Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Sekundarstufe I

1. Die Schulleitung setzt an den Schulen der Sekundarstufe I Sekretärinnen und Sekretäre ein.

2. Die Lohnzahlung erfolgt durch den Kanton.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nimmt die Einreihung in das Lohnband und die Zuweisung zu einer Position im Lohnband vor.

← § 32b Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate Geltungsbereich § 32d Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →