647.12
CH-BL
§ 32c Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Sekundarstufe I
Schulsekretariate
§ 32c Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Sekundarstufe I
1. Die Schulleitung setzt an den Schulen der Sekundarstufe I Sekretärinnen und Sekretäre ein.
2. Die Lohnzahlung erfolgt durch den Kanton.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nimmt die Einreihung in das Lohnband und die Zuweisung zu einer Position im Lohnband vor.