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647.12 CH-BL

§ 32a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Kommunale Schulen

Schulsekretariate
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§ 32a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Kommunale Schulen

1. Die Schulleitung stellt an den kommunalen Schulen die Mitarbeitenden des Schulsekretariats ein, sofern das Sekretariat nicht von der Gemeindeverwaltung angestellt wird. In diesem Fall bezieht die Gemeindeverwaltung die Schulleitung in den Anstellungsprozess ein.

2. Die Lohnzahlung erfolgt durch die Gemeinde.

3. ...

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