§ 31 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Mitglieder der Schulleitung
§ 31 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Mitglieder der Schulleitung
1. An den kommunalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Co-Rektorinnen und Co-Rektoren bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats oder, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgabe des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat, vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats oder von einer Delegation der Anstellungsbehörde durchgeführt.
1bis. An den kantonalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Co-Rektorinnen und Co-Rektoren bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der vorgesetzten Stelle der BKSD zusammen mit der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten durchgeführt.
2. Beim Leitungsmodell mit Rektorat wird das Mitarbeitendengespräch mit den Konrektorinnen resp. den Konrektoren durch die Rektorin resp. den Rektor geführt.
3. Dabei wird auf die Führungskompetenz der Schulleitungsmitglieder und bei gleichzeitiger Unterrichtstätigkeit auf die Beurteilung ihres Unterrichts eingegangen. Die Anstellungsbehörde kann für die Beurteilung der Unterrichtstätigkeit eine Fachperson beiziehen.