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647.12 CH-BL

§ 3 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kommunalen Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kommunalen Schulen

1. Die kommunalen Schulen werden entweder in einem Schulleitungsmodell mit oder ohne Rektorat geführt.

1a. Entscheidet sich die Anstellungsbehörde für ein Schulleitungsmodell mit Rektorat, legt die Rektorin oder der Rektor die Organisation der Schulleitung fest und unterbreitet sie der Anstellungsbehörde zur Genehmigung. Sie ist vorgängig den weiteren Schulleitungsmitgliedern und dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen. Co-Rektorate sind möglich.

1b. Bei Schulleitungsmodellen ohne Rektorat legt die Schulleitung ihre Organisation gemeinsam fest. Im Übrigen gelten die Vorgaben gemäss Abs. 1a.

1bis. Die Organisationsform soll so gewählt werden, dass die Aufgaben einer Schulleitung optimal erledigt, die Stellvertretung ohne Ressourcenerweiterung sichergestellt und die fachlichen Anforderungen erfüllt werden können.

2. Bei mehrköpfigen Schulleitungen ohne Rektorat bestimmt die Anstellungsbehörde deren Vorsitz.

3. ...

4. Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

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