647.12
CH-BL
§ 22 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Unterrichtsbesuche durch Fachpersonen
Unterrichtsbesuche
§ 22 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Unterrichtsbesuche durch Fachpersonen
1. Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitungen oder die Lehrerinnen und Lehrer Fachpersonen beiziehen, die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt werden.
2. Die Unterrichtsbesuche von Fachpersonen erfolgen aufgrund vorbesprochener Beurteilungskriterien.
3. Die Eindrücke von den Unterrichtsbesuchen werden durch die Fachpersonen zuhanden der Schulleitung, der Lehrerinnen und Lehrer und deren Personalakten schriftlich festgehalten.
4. Die für die Schulart zuständige Dienststelle erlässt über den Unterrichtsbesuch von Fachpersonen Richtlinien und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.