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647.12 CH-BL

§ 21 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Unterrichtsbesuche durch Schulleitungsmitglieder

Unterrichtsbesuche
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§ 21 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Unterrichtsbesuche durch Schulleitungsmitglieder

1. Die Schulleitungsmitglieder mit pädagogischer Ausbildung führen folgende Unterrichtsbesuche durch

a. bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf;

b. bei Lehrerinnen und Lehrern in der Probezeit spätestens 1 Monat vor Ablauf derselben;

c. bei Lehrerinnen und Lehrern mit unbefristeten oder über 1 Jahr befristeten Arbeitsverträgen in der Regel 1-mal jährlich;

d. auf Wunsch der Lehrerinnen und Lehrer.

2. Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Die Schulleitungsmitglieder und die Lehrerinnen und Lehrer können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.

3. Die Schulleitungsmitglieder halten die Eindrücke der Unterrichtsbesuche zuhanden der betreffenden Lehrerinnen und Lehrer schriftlich fest und besprechen diese mit ihnen. Das Schriftstück wird in die Personalakten abgelegt.

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