§ 20 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Pflichtenheft
§ 20 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Pflichtenheft
1. Die Aufgaben der Schulleitung richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes. Darüber hinaus umfasst das Pflichtenheft folgende Aufgaben
a. Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;
b. sie genehmigt die Stundenpläne;
c. sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;
d. * sie führt die Personalakten;
e. sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
f. * sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;
g. * ...
h. * ...
i. sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;
j. sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;
k. sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;
l. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;
m. sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;
n. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;
o. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;
p. * ...
q. sie leitet das Sekretariat der Schule;
r. * ...
s. * sie bestimmt ihre Vertretung im Schulrat, auf der Primarstufe sofern ein solcher besteht, sowie im Wahlgremium auf der Sekundarstufe I und II.
2. Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Schularten und Schulen ergänzt werden.