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647.12 CH-BL

§ 2 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Auftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Auftrag

1. Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag

a. Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;

b. sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

c. sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

d. sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;

e. sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.

2. Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und weiteren Mitarbeitenden der Schule im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich in personellen, pädagogischen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsberechtigt.

3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

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