647.12
CH-BL
§ 19 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Lohneinreihung
Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
§ 19 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Lohneinreihung
1. Die Schulleitungsmitglieder der Musikschulen mit pädagogischer Ausbildung werden je nach Ausbildung in das Lohnband 10 oder 11 eingereiht.