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647.12 CH-BL

§ 19 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Lohneinreihung

Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
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§ 19 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Lohneinreihung

1. Die Schulleitungsmitglieder der Musikschulen mit pädagogischer Ausbildung werden je nach Ausbildung in das Lohnband 10 oder 11 eingereiht.

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