647.12
CH-BL
§ 18a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Leitungszeit Schulleitungskonferenz
Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
§ 18a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Leitungszeit Schulleitungskonferenz
1. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Musikschulen stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 5 % zulasten des Kantons und 5 % zulasten der Trägerschaft.
2. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.