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647.12 CH-BL

§ 18a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Leitungszeit Schulleitungskonferenz

Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
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§ 18a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Leitungszeit Schulleitungskonferenz

1. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Musikschulen stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 5 % zulasten des Kantons und 5 % zulasten der Trägerschaft.

2. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.

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