647.12
CH-BL
§ 18 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Auftrag
Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
§ 18 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Auftrag
1. Der Auftrag der Schulleitungsmitglieder der Musikschulen wird durch den Schulrat in Absprache mit der Trägerschaft festgelegt.