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647.12 CH-BL

§ 18 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Auftrag

Arbeitszeit, Lohn - Musikschulen
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§ 18 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Auftrag

1. Der Auftrag der Schulleitungsmitglieder der Musikschulen wird durch den Schulrat in Absprache mit der Trägerschaft festgelegt.

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