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647.12 CH-BL

§ 17 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Lohneinreihung

Arbeitszeit, Lohn - Berufsfachschulen, Gymnasien
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§ 17 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Lohneinreihung

1. Die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen und Gymnasien sind der nicht umschriebenen MU 712.06 gemäss Anhang I der Personalverordnung zugewiesen.

2. Die Konrektorinnen und Konrektoren sind der MU 711.08 gemäss Anhang I der Personalverordnung zugewiesen.

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