§ 16 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Stellenplan
§ 16 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Stellenplan
1. Den Schulen der Sekundarstufe II stehen für Schulleitungsaufgaben folgende Stellenprozente zur Verfügung
a. * Berufsfachschulen Gesundheit Baselland: 240 %;
abis. * Berufsbildungszentrum Baselland: 480 %;
b. * Berufsbildungszentrum Baselland für die Führung der Höheren Fachschule für Informations- und Kommunikationstechnologie (hf ict): 30 %;
c. Gymnasien Muttenz, Münchenstein, Oberwil: je 295 %;
d. Gymnasium Liestal: 365 %;
e. Gymnasium Laufental-Thierstein: 225 %;
f. * Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH für die besonderen Schulleitungsaufgaben: 100 %.
1bis. Die Stelle der Rektorin oder des Rektors ist mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.
1ter. Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.
2. Für die Schulleitungskonferenzen der Sekundarstufe II stehen insgesamt 50 Stellenprozente zur Verfügung. Davon entfallen 30 Stellenprozente auf den Vorstand der Schulleitungskonferenz der Gymnasien und 20 Stellenprozente auf die Schulleitungskonferenz der Berufsfachschulen.