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§ 13a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Stellenplan

Arbeitszeit, Lohn - Sekundarschule
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§ 13a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Stellenplan

1. Den Schulen der Sekundarstufe I stehen für Schulleitungsaufgaben folgende Stellenprozente zur Verfügung

a. * Birsfelden und Reigoldswil: je 135 %;

b. * Aesch, Frenkendorf und Waldenburgertal: je 170 %;

c. * Gelterkinden, Oberwil, Pratteln, Reinach und Therwil: je 200 %;

d. * Laufen-Zwingen: 210 %;

e. * Allschwil, Binningen und Muttenz: je 225 %;

f. * Arlesheim-Münchenstein: 235 %;

g. * Sissach: 255 %;

h. * Liestal: 295 %.

1bis. Die Stelle der Rektorin oder des Rektors ist mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.

1ter. Über Ausnahmen zum Mindestpensum von Rektorinnen und Rektoren entscheidet das Amt für Volksschulen.

2. Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.

3. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Sekundarstufe I stehen insgesamt 50 Stellenprozente zur Verfügung.

4. Die Leitungszeit wird alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft und bei Bedarf angepasst.

5. Die Schulleitungsaufgaben werden spätestens alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft.

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