647.12
CH-BL
§ 11 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Leitungszeitzuteilung
Arbeitszeit, Lohn - Primarstufe
§ 11 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Leitungszeitzuteilung
1. ...
1bis. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Primarstufe stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 25 % zulasten des Kantons und 25 % zulasten der Trägerschaft.
6. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.