Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
647.12 CH-BL

§ 11 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate - Leitungszeitzuteilung

Arbeitszeit, Lohn - Primarstufe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate · Leitungszeitzuteilung

1. ...

1bis. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Primarstufe stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 25 % zulasten des Kantons und 25 % zulasten der Trägerschaft.

6. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.

← § 9 Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate Geltungsbereich § 13a Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →