646.41
AKK
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (Vo AKK) - Delegiertenversammlung
§ 7 Vo AKK · Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt.
2. Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Delegierten obligatorisch.
3. Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
4. Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen.
5. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.