646.41
AKK
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (Vo AKK) - Geschäftsordnung
§ 3 Vo AKK · Geschäftsordnung
1. Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung.
2. Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen.
3. Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.