§ 2 Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (Vo AKK) - Organisation
§ 2 Vo AKK · Organisation
1. Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es sind dies die Stufenkonferenzen
a. Kindergarten;
b. Primarschule Unterstufe;
c. Primarschule Mittelstufe;
d. Sekundarschule;
e. Spezielle Förderung;
f. Sonderschule;
g. Gymnasium;
h. Berufsfachschule;
i. Musikschule.
2. Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche Kantonalkonferenz, AKK).
3. Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der AKK geführt.
4. Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
5. Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
6. Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen einsetzen.
7. Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.