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646.40 GAMFMB CH-BL

§ 9 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Ferienanspruch

Arbeitszeit
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§ 9 Vo AZ LP · Ferienanspruch

1. Die Lehrperson hat Anspruch auf Ferien gemäss Personaldekret vom 8. Juni 2000.

2. Den zusätzlichen altersbedingten Ferienanspruch alimentieren die Schulleitungen mit Mitteln aus dem C/D/E-Aufgabenbereich des Grundauftrags.

3. Die Ferien müssen während der unterrichtsfreien Arbeitszeit, in der Regel in den Schulferienwochen, bezogen werden.

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