646.40
GAMFMB
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Ferienanspruch
Arbeitszeit
§ 9 Vo AZ LP · Ferienanspruch
1. Die Lehrperson hat Anspruch auf Ferien gemäss Personaldekret vom 8. Juni 2000.
2. Den zusätzlichen altersbedingten Ferienanspruch alimentieren die Schulleitungen mit Mitteln aus dem C/D/E-Aufgabenbereich des Grundauftrags.
3. Die Ferien müssen während der unterrichtsfreien Arbeitszeit, in der Regel in den Schulferienwochen, bezogen werden.