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§ 8 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Jährliche Sollarbeitszeit

Arbeitszeit
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§ 8 Vo AZ LP · Jährliche Sollarbeitszeit

1. Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson entspricht der jährlichen Sollarbeitszeit gemäss § 2 der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000.

2. Die Jahresarbeitszeit ist für Teilzeitarbeitende anteilmässig zu kürzen.

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