646.40
GAMFMB
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Jährliche Sollarbeitszeit
Arbeitszeit
§ 8 Vo AZ LP · Jährliche Sollarbeitszeit
1. Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson entspricht der jährlichen Sollarbeitszeit gemäss § 2 der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000.
2. Die Jahresarbeitszeit ist für Teilzeitarbeitende anteilmässig zu kürzen.