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§ 7 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Spezialfunktionen und Spezialaufgaben

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§ 7 Vo AZ LP · Spezialfunktionen und Spezialaufgaben

1. Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben sind zusätzliche Aufgaben, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags oder den Schulbetrieb notwendig sind.

2. Für folgende Spezialfunktionen gelten die kantonalen Vorgaben gemäss Beschreibung im Anhang 3

a. Klassenleitung (alle Stufen);

b. Pädagogischer ICT Support (PICTS) (alle Stufen, befristet bis und mit SJ 2027/28);

c. Leitung Lehrpersonenkonvent (alle Stufen);

d. Stundenplanerin bzw. Stundenplaner (alle Stufen);

e. Unterricht Mehrjahrgangsklasse (Primarschule);

f. Laufbahnverantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher (Sekundarstufe I);

g. * Beauftragte bzw. Beauftragter Berufswegbereitung (BWB) (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II Berufsfachschule);

h. * schulinterne Begleitung Unterrichtende ohne Lehrdiplom (Sekundarstufe I);

i. * schulinterne Begleitung Berufseinsteigende mit Lehrdiplom (Sekundarstufe I).

3. Die Schulen definieren weitere Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben mit Pflichtenheft und zugehöriger Ressourcierung im Schulprogramm.

4. Die Übernahme von Spezialfunktionen und -aufgaben wird durch die Schulleitung mit einzelnen Lehrpersonen unter Zuweisung der gemäss Anhang 3 vorgegebenen bzw. einer angemessenen Zeitpauschale entweder im Bereich C des Grundauftrags, im erweiterten Auftrag EA1 oder anteilsmässig in beiden Bereichen vereinbart.

5. Wird eine Spezialfunktion oder -aufgabe nicht von einer Lehrperson, sondern einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Schuladministration übernommen, erfolgt die Entschädigung gemäss der angestammten Lohneinreihung in einem zusätzlichen Arbeitspensum.

6. Mit Ausnahme der Klassenleitung werden die Spezialfunktionen und -aufgaben aus dem Schulpool ressourciert. Der Umfang des Schulpools ist in den jeweiligen Stufenverordnungen geregelt.

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