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§ 5 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Grundauftrag (GA); Aufgabenbereiche

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§ 5 Vo AZ LP · Grundauftrag (GA); Aufgabenbereiche

1. Der Grundauftrag umfasst folgende Aufgabenbereiche

a. Unterricht (Bereich A);

b. unterrichtsbezogene Aufgaben (Bereich B);

c. schulbezogene Aufgaben (Bereich C);

d. Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten (Bereich D);

e. Personalentwicklung (Bereich E).

2. Den Aufgabenbereichen sind insbesondere folgende Tätigkeiten zugeordnet

a. Unterricht und unterrichtsbezogene Aufgaben

1. Bereich A: Schülerinnen und Schüler bzw. Berufslernende unterrichten, beim gemeinsamen und selbstständigen Arbeiten und Lernen anleiten und begleiten, fördern und beurteilen, während der Unterrichtspausen stufenangemessen beaufsichtigen, Klassenveranstaltungen durchführen.

2. Bereich B: Unterricht selbstständig und in Zusammenarbeit insbesondere im Klassen-, Jahrgangs- oder Fachschaftsteam planen, vorbereiten und nachbereiten sowie Planung von Klassenveranstaltungen.

b. Weitere Aufgaben

1. Bereich C: Mitwirkung an gemeinschaftlichen Aufgaben im Arbeitsfeld Schule inkl. Fachschaftsarbeit, Teilnahme an Schulkonventen, an Besprechungen mit der Schulleitung, an Schulanlässen und schulinternen Weiterbildungen, Mitwirkung bei der Schulprogrammarbeit und Qualitätsüberprüfung, Übernahme von Spezialfunktionen und Spezialaufgaben, sofern diese nicht dem Bereich EA1 zugeordnet sind, sowie Übernahme von organisatorischen bzw. pädagogischen Aufgaben für die Schule.

2. Bereich D: Schülerinnen und Schüler, Berufslernende und Erziehungsberechtigte beraten, inkl. Vorbereitung und Durchführung der Standortgespräche, sowie Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen Fachstellen, Lehrbetrieben, überbetrieblichen Kursen (üK) und externen Diensten.

3. Bereich E: Erweiterung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in fachlicher, methodisch-didaktischer, pädagogischer, psychologischer und schulorganisatorischer Hinsicht.

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