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§ 3 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Vo AZ LP · Grundsätze

1. Die Schulleitung gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz.

2. Sie unterstützt die Lehrpersonen, sich vor Überlastung zu schützen.

3. Sie sorgt mit einer Planung dafür, dass ihnen die Aufträge und Pensen gemäss dem Bedarf der Schule und den Grundsätzen des Schulprogramms in Bezug auf die Anforderungen ausgewogen zugewiesen werden. Nach Möglichkeit nutzt sie dabei die besonderen Fähigkeiten und Interessen der einzelnen Lehrpersonen zugunsten der Schule und der Lernenden.

4. Bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der kantonalen Lehrpläne und des Schulprogramms der einzelnen Schulen wird den Lehrpersonen ausdrücklich für die individuelle Arbeit und die Teamarbeit ein berufsfachlich und berufsethisch begründeter eigenverantwortlicher Freiraum gewährt und Vertrauen bei der Erfüllung der Jahresarbeitszeit entgegengebracht.

5. Die Umsetzung des Berufsauftrags in der Jahresarbeitszeit ist primär Aufgabe der einzelnen Lehrpersonen in Absprache und gemäss Vereinbarung mit der Schulleitung.

6. Die Lehrpersonen setzen ihre Aufgaben gemäss Lehrplan und Schulprogramm sowie den diesbezüglichen Vereinbarungen mit der Schulleitung in entsprechender Qualität und termingerecht um.

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