646.40
GAMFMB
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Vo AZ LP · Zweck
1. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Lehrpersonen hinsichtlich Berufsauftrag sowie Jahresarbeitszeit und quantifiziert die verschiedenen Aufgabenbereiche derselben.