646.40
GAMFMB
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Unterrichtsausfall
Arbeitsorganisation
§ 18 Vo AZ LP · Unterrichtsausfall
1. Fällt wegen abwesender Klassen Unterricht aus, so können die Schulleitungen die betroffenen Lehrpersonen entweder im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung gemäss Stundenplan oder gemäss individueller Absprache einsetzen.
2. Bei kurzfristigem Ausfall von Lehrpersonen kann die Schulleitung gleichzeitig unterrichtende Lehrpersonen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern einsetzen. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Spätestens nach 3 Schultagen ist eine Stellvertretung einzusetzen.