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646.40 GAMFMB CH-BL

§ 17 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Kontaktzeiten

Arbeitsorganisation
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§ 17 Vo AZ LP · Kontaktzeiten

1. Die Lehrpersonen bieten den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten ausserhalb der Unterrichtszeiten Kontaktzeiten an.

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