§ 16 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Arbeitsorganisation
§ 16 Vo AZ LP · Arbeitsorganisation
1. Die Schulleitungen können für alle Lehrpersonen ein Zeitgefäss im Umfang von 2 Tagen Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit für gemeinschaftliche Aufgaben der Schule festlegen. Die Festlegung erfolgt spätestens 12 Monate im Voraus.
2. Feste Formen und Zeitgefässe für die gemeinsamen Tätigkeiten in den Aufgabenbereichen B, C, D, EA1 und EA2 während der unterrichtsfreien Arbeitszeit inkl. Schulferien regelt das Schulprogramm. Die Festlegung erfolgt spätestens 12 Monate im Voraus.
3. Die Dienststellen haben die Möglichkeit, Zeitgefässe im Umfang von maximal 1 Woche Arbeitszeit während den Schulferien für schulübergreifende, koordinierende Aufgaben zur Erfüllung des Bildungsauftrags einzurichten. Die Festlegung erfolgt spätestens 18 Monate im Voraus.
4. Arbeitsverpflichtungen gemäss den Abs. 1 und 2 während den Schulferien dürfen insgesamt 2 Wochen pro Schuljahr nicht übersteigen.
5. In begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich mit einzelnen Lehrpersonen individuelle Präsenzarbeitszeiten vereinbaren.
6. Angeordnete Präsenzzeiten an Sonn- und Feiertagen sowie den weiteren vom Regierungsrat festgesetzten, bezahlten arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen sind nicht zulässig. Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach 20 Uhr dürfen, ausser für Schulveranstaltungen und die Musikschulen, nicht angeordnet werden.