646.40
GAMFMB
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Stellvertretungen
Arbeitszeit
§ 14 Vo AZ LP · Stellvertretungen
1. Stellvertretungslektionen werden als vereinbarte Mehrlektionen in der Lektionenbuchhaltung geführt. Sie können in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrperson auch ausgezahlt werden.