§ 13 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Lektionenbuchhaltung
§ 13 Vo AZ LP · Lektionenbuchhaltung
1. Schulleitungen führen für jede Lehrperson eine Lektionenbuchhaltung zur Erfassung von vereinbarten Mehr- und Minderlektionen.
2. Mehr- und Minderlektionen umfassen
a. die im Voraus vereinbarte bzw. angeordnete erhöhte oder verringerte Unterrichtsverpflichtung;
b. die über die individuelle jährliche Sollarbeitszeit hinaus im Voraus schriftlich vereinbarte Arbeitszeit in den Bereichen EA1 und EA2 für die Erfüllung eines konkreten Auftrags;
c. Stellvertretungslektionen, die nicht ausbezahlt, sondern in die Lektionenbuchhaltung aufgenommen werden.
3. Der Saldo der Lektionenbuchhaltung darf den zeitlichen Gegenwert von plus resp. minus 4 Jahreslektionen nicht überschreiten.
4. Minderlektionen, die zu einem negativen Saldo in der Lektionenbuchhaltung führen, müssen zwischen Schulleitung und Lehrperson schriftlich vereinbart werden.
5. Mehr- und Minderlektionen werden in der Regel im Folgejahr zeitlich kompensiert.
6. Die Lektionenbuchhaltung der Lehrpersonen wird beim Schuljahreswechsel von der Schulleitung für das darauffolgende Schuljahr nachgeführt.
7. In der Lektionenbuchhaltung im Voraus vereinbarte Mehr- und Minderlektionen gemäss Abs. 2 Bst. a und b, die zu einer Pensenerhöhung oder -minderung während mindestens 3 Monaten führen, werden gleichbehandelt wie eine Vertragsanpassung.
8. Der Saldo der Lektionenbuchhaltung ist in der Regel zu kompensieren. Über eine Auszahlung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson.
9. Weist die Lektionenbuchhaltung bei Stellenaustritt einen negativen Saldo aus, besteht eine Rückerstattungspflicht für die nicht geleisteten Lektionen an den Arbeitgeber.