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§ 11 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo AZ LP) - Verteilung der Jahresarbeitszeit im Grundauftrag und im erweiterten Auftrag

Arbeitszeit
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§ 11 Vo AZ LP · Verteilung der Jahresarbeitszeit im Grundauftrag und im erweiterten Auftrag

1. Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Aufgabenbereiche des Grundauftrags erfolgt gestützt auf die Vorgaben zur Unterrichtsverpflichtung (Bereich A) in § 5 Abs. 1 Personaldekret, konkretisiert im Anhang 1 dieser Verordnung.

2. Die Verteilung auf die Bereiche A/B und C/D/E richtet sich nach Anhang 2 dieser Verordnung.

3. Die Binnenverteilung der Jahresarbeitszeit auf die Aufgabenbereiche C/D/E wird individuell zwischen der Schulleitung und der Lehrperson vereinbart. Für bestimmte Arbeitsbereiche können im Schulprogramm Jahrespauschalen vorgesehen werden. Für den Bereich E der Personalentwicklung können die Lehrpersonen im Mehrjahresdurchschnitt mindestens 2 % beanspruchen.

4. Aufgaben im erweiterten Berufsauftrag EA1 und EA2 werden mit einer Zeitpauschale dem Pensum angerechnet.

5. Die Aufgaben in den Bereichen C/D/E, EA1 und EA2 des Berufsauftrags sind in Absprache zwischen Schulleitung und Lehrperson zu planen. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) stellt für diese Aufgabenplanung ein Planungsformular zu Verfügung. Es können auch schulspezifische Weiterentwicklungen davon genutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese die kantonalen Vorgaben erfüllen und korrekt abbilden.

6. Übersteigt der Aufwand in den Bereichen C/D/E das jährlich zur Verfügung stehende Kontingent, kann die Schulleitung in Ausnahmefällen vorgängig Überzeit anordnen. Überzeit darf nur in den Lohnbändern 8 bis 28 angeordnet werden.

7. Die Überzeit in den Bereichen C/D/E ist im Folgejahr bei der Planung zu berücksichtigen und im Bereich C/D/E zu kompensieren. Eine Auszahlung ist nicht möglich.

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