Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645 CH-BL

§ 9 Schulgesundheitsgesetz - Untersuchungen

Schulgesundheitliche Untersuchungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Schulgesundheitsgesetz · Untersuchungen

1. Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden beim Schuleintritt und während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.

2. Sie umfassen

a. eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;

b. eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler;

c. eine Kontrolle des Impfstatus.

3. In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.

4. Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.

5. Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Untersuchungen.

← § 8 Schulgesundheitsgesetz Zweck § 10 Schulgesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →