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CH-BL
§ 8 Schulgesundheitsgesetz - Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
Organisation
§ 8 Schulgesundheitsgesetz · Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
1. Die Schulärztin oder der Schularzt
a. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
b. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemeinen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur Verfügung;
c. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendigen Massnahmen.