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645 CH-BL

§ 8 Schulgesundheitsgesetz - Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben

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§ 8 Schulgesundheitsgesetz · Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben

1. Die Schulärztin oder der Schularzt

a. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;

b. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemeinen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur Verfügung;

c. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendigen Massnahmen.

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