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645 CH-BL

§ 7 Schulgesundheitsgesetz - Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl

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§ 7 Schulgesundheitsgesetz · Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl

1. Jede Schule verfügt über mindestens 1 Schulärztin oder 1 Schularzt.

2. Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag der Schulleitung gewählt.

3. Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.

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