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645 CH-BL

§ 6 Schulgesundheitsgesetz - Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben

Organisation
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§ 6 Schulgesundheitsgesetz · Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben

1. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes an ihrer Schule.

2. Sie trifft insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.

2bis. Sie schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor.

3. Die der Schulleitung vorgesetzte Stelle kontrolliert die Umsetzung.

4. In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der Schulleitung und der vorgesetzten Stelle sinngemäss von den entsprechenden Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen.

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