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645 CH-BL

§ 4 Schulgesundheitsgesetz - Schulgesundheitskommission, Wahl

Organisation
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§ 4 Schulgesundheitsgesetz · Schulgesundheitskommission, Wahl

1. Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt.

2. Der Kommission gehören mindestens 2 Ärztinnen oder Ärzte, 2 Schulleitungsmitglieder sowie je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an.

3. Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin oder einem Arzt übernommen wird.

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