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CH-BL
§ 3 Schulgesundheitsgesetz - Direktion
Organisation
§ 3 Schulgesundheitsgesetz · Direktion
1. Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
2. Die Direktion
a. übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
b. legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten und Formulare fest;
c. wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.