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CH-BL
§ 2 Schulgesundheitsgesetz - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Schulgesundheitsgesetz · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
2. Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsgesetz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die schulgesundheitlichen Untersuchungen.
3. Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.