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CH-BL
§ 13 Schulgesundheitsgesetz - Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
Kosten
§ 13 Schulgesundheitsgesetz · Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
1. Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in Betrieben im Kantonsgebiet.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.