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645 CH-BL

§ 13 Schulgesundheitsgesetz - Ärztliche Untersuchungen von Lernenden

Kosten
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§ 13 Schulgesundheitsgesetz · Ärztliche Untersuchungen von Lernenden

1. Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in Betrieben im Kantonsgebiet.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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