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645 CH-BL

§ 12 Schulgesundheitsgesetz - Schulträger

Kosten
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§ 12 Schulgesundheitsgesetz · Schulträger

1. Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für

a. die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss § 9 Abs. 4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;

b. die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;

c. den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.

2. Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.

3. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten.

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