Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
645 CH-BL

§ 11 Schulgesundheitsgesetz - Verantwortung der Erziehungsberechtigten

Schulgesundheitliche Untersuchungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Schulgesundheitsgesetz · Verantwortung der Erziehungsberechtigten

1. Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.

2. Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.

← § 10 Schulgesundheitsgesetz Zweck § 12 Schulgesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →