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CH-BL
§ 11 Schulgesundheitsgesetz - Verantwortung der Erziehungsberechtigten
Schulgesundheitliche Untersuchungen
§ 11 Schulgesundheitsgesetz · Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1. Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.
2. Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.