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645 CH-BL

§ 10 Schulgesundheitsgesetz - Dokumentation, Schweigepflicht

Schulgesundheitliche Untersuchungen
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§ 10 Schulgesundheitsgesetz · Dokumentation, Schweigepflicht

1. Die Ärztin oder der Arzt

a. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;

b. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;

c. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.

2. Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Untersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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