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CH-BL
§ 10 Schulgesundheitsgesetz - Dokumentation, Schweigepflicht
Schulgesundheitliche Untersuchungen
§ 10 Schulgesundheitsgesetz · Dokumentation, Schweigepflicht
1. Die Ärztin oder der Arzt
a. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
b. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;
c. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.
2. Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Untersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.