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645.71 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Schulbibliotheken (Vo SB) - Leitung

Aufsicht und Leitung
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§ 9 Vo SB · Leitung

1. Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I, mit Ausnahme der Lesezentren, werden in der Regel von Lehrpersonen der entsprechenden Schule geleitet, die den kantonalen Grundkurs oder eine äquivalente Ausbildung absolviert haben.

2. Die Lesezentren der Sekundarstufe I und die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit einer bibliothekarischen und/oder medienpädagogischen Berufsausbildung geleitet.

3. Die Schulbibliotheksverantwortlichen und die Leitungen der Lesezentren besuchen regelmässig Fortbildungskurse.

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