645.71
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Schulbibliotheken (Vo SB) - Rahmenbedingungen
Allgemeines
§ 4 Vo SB · Rahmenbedingungen
1. Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Bei Schulanlagen mit weniger als 4 Klassen kann auf das Führen einer Schulbibliothek verzichtet werden.
3. Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.
4. Sie weisen in der Regel mindestens die Grösse eines Klassenzimmers auf.