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645.71 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Schulbibliotheken (Vo SB) - Rahmenbedingungen

Allgemeines
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§ 4 Vo SB · Rahmenbedingungen

1. Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Bei Schulanlagen mit weniger als 4 Klassen kann auf das Führen einer Schulbibliothek verzichtet werden.

3. Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.

4. Sie weisen in der Regel mindestens die Grösse eines Klassenzimmers auf.

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