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645.71 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Schulbibliotheken (Vo SB) - Auftrag

Allgemeines
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§ 3 Vo SB · Auftrag

1. Die Schulbibliotheken erfüllen folgende Aufgaben

a. Sie unterstützen als Lehr- und Lernort den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer.

b. Sie fördern die Lese- und Bibliothekskompetenz, die literarische Kompetenz, die Lesemotivation und das selbständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler.

c. Sie helfen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei Fragen der Medien-, Informations- und Recherchekompetenz.

d. Sie dienen als partizipativer Aufenthaltsort.

2. Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse.

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