645.71
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Schulbibliotheken (Vo SB) - Auftrag
Allgemeines
§ 3 Vo SB · Auftrag
1. Die Schulbibliotheken erfüllen folgende Aufgaben
a. Sie unterstützen als Lehr- und Lernort den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer.
b. Sie fördern die Lese- und Bibliothekskompetenz, die literarische Kompetenz, die Lesemotivation und das selbständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler.
c. Sie helfen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei Fragen der Medien-, Informations- und Recherchekompetenz.
d. Sie dienen als partizipativer Aufenthaltsort.
2. Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse.